AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma KARL RATHGEB Versicherungsmakler und Berater
in Versicherungsangelegenheiten (im Folgenden „Versicherungsmakler“) & Vermögensberater eingeschränkt auf Finanzierungen (im Folgenden “Kreditvermittler”) Mistlberg 84, 4284 Tragwein

Präambel

(1) Der Versicherungsmakler/ Kreditvermittler vermittelt unabhängig von seinen oder dritten Interessen, insbesondere unabhängig vom Versicherungsunternehmen (Versicherer), Banken, Bausparkassen und Leasinggesellschaften Versicherungsverträge, Bausparverträge Kredite, Darlehen und Leasing zwischen dem Versicherungsunternehmen, Banken einerseits und dem Versicherungskunden/ Finanzierungskunden andererseits. Der vom Versicherungskunden/Finanzierungskunden mit seiner Interessenwahrung in privaten und/oder betrieblichen Versicherungs-/Finanzierungsangelegenheiten beauftragte Versicherungsmakler/Kreditvermittler ist für beide Parteien des Versicherungsvertrages/Kredit-/Darlehens-/Leasingvertrages tätig, hat aber überwiegend die Interessen des Versicherungs-/Finanzierungskunden zu wahren.
(2) Der Versicherungsmakler/Kreditvermittler erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Maklergesetzes. Wenn die Tätigkeit als gebundener Vermittler ausgeübt wird, dann untersteht diese Tätigkeit dem Handelsvertretergesetz, (Wenn die Tätigkeit als gebundener Vermittler erfolgt, informiert der Versicherungsvermittler/Kreditvermittler seinen Kunden vorab welche Versicherer/Banken/Bausparkassen/Leasingunternehmen er vermittelt) diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) und einem mit dem Versicherungs-/Finanzierungskunden abgeschlossenen Versicherungsmaklervertrag/ Kreditvermittlungsvertrag, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.

§ 1
Geltungsbereich

(1) Die AGB gelten ab Vertragsabschluss zwischen dem Versicherungsmakler/Kreditvermittler und dem Versicherungs-/Finanzierungskunden und ergänzen den mit dem Versicherungs-/Finanzierungskunden allenfalls abgeschlossenen Versicherungsmaklervertrag/Kreditvermittlungsvertrag.
(2) Der Versicherungs-/Finanzierungskunde erklärt seine Zustimmung, dass diese AGB dem gesamten Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Versicherungsmakler/Kreditvermittler sowie auch sämtlichen künftig abzuschließenden Versicherungsmaklerverträgen/Kreditvermittlerverträgen zu Grunde gelegt werden.
(3) Die Tätigkeit des Versicherungsmaklers wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, örtlich auf Österreich beschränkt. Die Tätigkeit des Kreditvermittlers ist örtlich auf Österreich beschränkt und wird im Kreditvermittlungsauftrag genau definiert.
§ 2a
Die Pflichten des Versicherungsmaklers

(1) Der Versicherungsmakler verpflichtet sich, für den Versicherungskunden eine angemessene Risikoanalyse zu erstellen und darauf aufbauend ein angemessenes Deckungskonzept zu erarbeiten. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass diese Risikoanalyse und das Deckungskonzept ausschließlich auf den Angaben des Kunden, sowie den, dem Versicherungsmakler allenfalls übergebenen Urkunden basieren und daher unrichtige und/oder unvollständige Informationen durch den Versicherungskunden, das Ausarbeiten eines angemessenen Deckungskonzepts verhindern.
(2) Der Versicherungsmakler hat den Versicherungskunden fachgerecht und den jeweiligen Kundenbedürfnissen entsprechend zu beraten, aufzuklären und den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass die Interessenwahrung des Versicherungskunden grundsätzlich auf Versicherungsunternehmen mit Niederlassung in Österreich beschränkt ist und daher ausländische Versicherungsunternehmen aufgrund des entsprechend erhöhten Aufwandes nur im Falle eines ausdrücklichen Auftrags des Versicherungskunden gegen ein gesondertes Entgelt einbezogen werden.
(3) Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den Versicherungsmakler erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des Preis-Leistungs-Verhältnisses. Bei der Auswahl einer Versicherung können daher neben der Höhe der Versicherungsprämie insbesondere auch die Fachkompetenz des Versicherungsunternehmens, seine Gestion bei der Schadensabwicklung, seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von Schadenfallkündigungen und die Höhe des Selbstbehalts als Beurteilungskriterien herangezogen werden.
(4)Ergänzend zu § 28 Z 6 Maklergesetz leistet der Makler des Versicherungskunden bei der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses vor und nach Eintritt des Versicherungsfalles, namentlich auch bei der Wahrnehmung aller für den Versicherungskunden wesentlichen Fristen. Dafür ist eine sofortige Information im Versicherungsfall durch den Versicherungskunden Grundvoraussetzung. Weiters hat er sämtliche Informationen die dem Versicherungskunden im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall zugänglich gebracht werden, sofort an den Versicherungsmakler weiterzuleiten, bzw. ihn von den Informationen in Kenntnis zu setzen.

(5) Abweichend von § 28 Z 7 Maklergesetz erfolgt keine laufende Überprüfung der bestehenden Versicherungsverträge. Eine Überprüfung der bestehenden Versicherungsverträge zur Verbesserung des Versicherungsschutzes erfolgt nur nach gesondertem schriftlichen Auftrag des Kunden. Die Annahme eines derartigen Auftrages behält sich der Versicherungsmakler ausdrücklich vor.

§ 2b
Die Pflichten des Kreditvermittlers

(1) Der Kreditvermittler vermittelt einem Kreditwerber ein Kreditinstitut, Bank, Bausparkasse, welches bereit ist dem Kreditkunden einen Kredit/Darlehen/Leasing zu gewähren, welches den Kriterien die im Kreditvermittlungsauftrag zwischen Kreditkunden und Kreditvermittler vereinbart wurden entspricht. Der Kreditvermittler ist keine Schuldnerberatung.
(2) Er ist im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung gegenüber Banken, Bausparkassen, Versicherungsunternehmen, Behörden und Ämtern beauftragt. Der Auftrag des Kreditvermittlers beinhaltet Verhandlungen im Namen des Finanzierungskunden zu führen, sowie in bestehende Verträge bzw. Konten Einsicht zu nehmen. Der Finanzierungskunde entbindet daher die im Vertrag involvierten Banken, Bausparkassen, Versicherungen, Leasinggesellschaften, Ämter und Behörden für diesen Vollmachtnutzer von den Datenschutzbestimmungen.
(3) Zwecks Abwicklung eines etwaigen Kredit-/Darlehensgeschäftes entbindet der Kunde das Kreditinstitut, die Bausparkasse, das Leasingunternehmen gegenüber dem Kredit-/Darlehens-/Leasingvermittler gemäß § 38 Abs. 2 Z 5 BWG vom Bankgeheimnis und ermächtigt das Kreditinstitut/die Bausparkasse, das Leasingunternehmen, sämtliche Auskünfte der Geschäftsverbindung zu erteilen, sowie Kopien von sämtlichen Unterlagen dem Kredit-/Darlehens-/Leasingvermittler zur Verfügung zu stellen. Die Ermächtigung gilt auch als seine Ermächtigung für eine Auskunftserteilung gemäß § 38 Absatz 2 Z 6 BWG
(4) Der Finanzierungskunde ermächtigt den Kreditvermittler, die von ihm bekannt gegebenen Daten an Banken, Bausparkassen, an Kreditevidenzstellen bzw. Gemeinschaftseinrichtungen von Kreditunternehmungen zur Bearbeitung bzw. zur Kontaktaufnahme durch eines in Frage kommenden Finanzierungsunternehmens (egal wie die Kontaktaufnahme erfolgt) weiterzuleiten. Der Finanzierungskunde ist damit einverstanden, dass seine zu finanzierende bzw. als Besicherung für die Finanzierung in Frage kommende Liegenschaft besichtigt wird und die dafür anfallenden Kosten, insbesondere die Ausfertigung eines Schätzgutachtens, auch bei nicht zustande kommen einer Finanzierung von ihm zu tragen sind.
(5) Bei einem durch den Kreditvermittler erwirkten, dem Kreditvermittlungsauftrag entsprechenden Finanzierungszusage, hat, für den Fall der Nichtinanspruchnahme der Finanzierung durch den Finanzierungskunden, der Finanzierungskunde das für diesen Fall im Kreditvermittlungsauftrag vereinbarte Honorar zu bezahlen. Der Finanzierungskunde bestätigt davon Kenntnis zu haben, dass die Provision oder sonstige Vergütung die der Kreditvermittler für die Kreditvermittlung erhält, gemäß §11 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für das Gewerbe der Personalkreditvermittler (BGBL Nr. 505/96) 5 % der Bruttokreditsumme nicht übersteigen darf.
(6) Bei einer etwaigen Kreditgewährung sind an das entsprechende Kreditinstitut ausschließlich die im Kredit-/Darlehens-/Leasingvertrag angeführten Spesen und Gebühren zu bezahlen. Der Finanzierungskunde nimmt zur Kenntnis, dass die Entscheidung über eine endgültige Kredit-/Darlehens-/Leasinggewährung beim entsprechenden Institut liegt, welches den Kredit, das Darlehen, Leasing vergibt und die Genehmigung erst nach Prüfung sämtlicher Unterlagen erteilt werden kann. Die Tätigkeit des Kreditvermittlers ist mit der Gewährung und Auszahlung des Kedites/Darlehens/Leasing durch das finanzierende Institut beendet.

§ 3a
Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Versicherungskunden

(1) Der Versicherungsmakler benötigt für das sorgfältige und gewissenhafte Erbringen der in § 2a beschriebenen
Leistungen alle sachbezogenen Informationen und Unterlagen, über die der Kunde verfügt, um eine fundierte Beurteilung der individuellen Rahmenbedingungen vorzunehmen und dem Kunden den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz vermitteln zu können. Aus diesem Grunde ist der Versicherungskunde verpflichtet,
dem Versicherungsmakler alle für die Ausführung der Dienstleistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig und vollständig vorzulegen und den Versicherungsmakler von allen Umständen, die für die in § 2a beschriebenen Leistungen des Versicherungsmaklers von Relevanz sein können, in Kenntnis zu setzen.
(2) Der Versicherungskunde ist verpflichtet, sofern erforderlich, an einer Risikobesichtigung durch den
Versicherungsmakler oder das Versicherungsunternehmen nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache teilzunehmen und auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen.
(3) Die nach gründlichem Nachfragen vom Kunden erhaltenen Informationen und Unterlagen kann der
Versicherungsmakler zur Grundlage der weiteren Erbringung seiner Dienstleistungen gegenüber dem Kunden machen, sofern sie nicht offenkundig unrichtigen Inhalts sind.
(4) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn vom Versicherungsmakler unterfertigter
Versicherungsantrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt, sondern dieser vielmehr noch der Annahme durch das
Versicherungsunternehmen bedarf, sodass zwischen der Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann.
(5) Der Versicherungskunde, sofern er nicht als Verbraucher iSd KSchG anzusehen ist, verpflichtet sich, alle durch die Vermittlung des Versicherungsmaklers übermittelten Versicherungsdokumente auf sachliche Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Versicherungsantrag zu überprüfen und dies gegebenenfalls dem Versicherungsmakler zur Berichtigung mitzuteilen.
(6) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass eine Schadensmeldung oder ein Besichtigungsauftrag noch keine
Deckungs- oder Leistungszusage des Versicherers bewirkt.
(7) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten aufgrund des Gesetzes und der jeweils anwendbaren Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.

§ 3b
Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Finanzierungskunden

(1) Der Kreditvermittler benötigt für das sorgfältige und gewissenhafte Erbringen der in § 2b beschriebenen Leistungen alle sachbezogenen, für die Vermittlung bzw. Kredit-/Darlehens-/Leasinggewährung von Bedeutung sein könnenden vollständigen Unterlagen und Informationen, über die der Finanzierungskunde verfügt, um eine fundierte Beurteilung der Rahmenbedingungen vornehmen zu können und dem Finanzierungskunden nach dessen Umständen des Einzelfalles bestmögliche Finanzierung vermitteln zu können. Der Finanzierungskunde hat sämtliche Unterlagen und Informationen rechtzeitig und vollständig vorzulegen.

§ 4
Zustellungen, elektronischer Schriftverkehr, Kommunikation und Datenverarbeitung

(1) Als Zustelladresse des Versicherungs-/Finanzierungskunden gilt die dem Versicherungsmakler/Kreditvermittler zuletzt bekannt gegebene Adresse.
(2) Im Rahmen dieser Geschäftsverbindung erteilt der Kunde in Verbindung mit dem Telekommunikationsgesetz dem Versicherungsmakler/Kreditvermittler, die jederzeit widerrufliche Zustimmung zur Kontaktaufnahme auf schriftlichem, telefonischem oder elektronischem Weg. Er erklärt ausdrücklich, eine Auftragserteilung via Telefon oder E-Mail als zulässige Form der Auftragserteilung anzusehen. Er ist damit einverstanden, dass diese Form der Auftragserteilung ausnahmslos auf sein eigenes Risiko durchgeführt wird. Er ist damit einverstanden, dass der Versicherungsmakler/Kreditvermittler seine Daten für schriftliche, telefonische und elektronische Informationszwecke verwendet. Er ist insbesondere damit einverstanden, das im Zug der automatisationsgestützten Verarbeitung sämtliche Daten, die mit der gegenständlichen Geschäftsverbindung in Zusammenhang stehen, dem Versicherungsmakler/Kredit-
vermittler und seiner verbundenen Unternehmen für eine optimale Betreuung zur Verfügung gestellt werden.

(3) Der Versicherungs-/Kreditkunde nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund vereinzelt auftretender, technisch unvermeidbarer Fehler die Übermittlung von E-mails unter Umständen dazu führen kann, dass Daten verloren gehen, verfälscht oder bekannt werden. Für diese Folgen übernimmt der Versicherungsmakler eine Haftung nur dann, wenn er dies vorsätzlich verursacht hat.
(4) Der Zugang von E-Mails bewirkt noch keine vorläufige Deckung und hat auch auf die Annahme eines Vertragsanbotes keine Wirkung.
§ 5
Urheberrechte

Der Kunde anerkennt, dass jedes vom Versicherungsmakler/Kreditvermittler erstellte Konzept, insbesondere die Risikoanalyse und das Deckungskonzept, ein auf die speziellen Umstände des Kunden abgestimmtes Finanzierungskonzept urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Sämtliche Verbreitungen, Änderungen oder Ergänzungen sowie die Weitergabe an Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Versicherungsmaklers/Kreditvermittlers. Eine Zuwiderhandlung gegen die Urheberrechte löst eine Schadenersatzpflicht aus.

§ 6
Haftung

Hinweis: die nachfolgenden Haftungsbestimmungen gelten nur im b2b-Bereich, nicht im Verhältnis zu Konsumenten:

Der Versicherungsmakler/Kreditvermittler haftet für allfällige Sach- und Vermögensschäden des Versicherungskunden/ Finanzierungskunden nur im Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Im Fall des Vorsatzes wird auch für entgangenen Gewinn gehaftet. Die Haftung des Versicherungsmaklers/Kreditvermittlers ist mit der Höhe der Deckungssumme der bestehenden Berufshaftpflichtversicherung des Versicherungsmaklers/Kreditvermittlers beschränkt. Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsmakler/Kreditvermittlers müssen innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.

§ 7
Verschwiegenheit, Datenschutz

(1) Der Versicherungsmakler/Kreditvermittler ist verpflichtet, vertrauliche Informationen, die ihm aufgrund der Geschäftsbeziehung zum Versicherungs-/Finanzierungskunden bekannt werden, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten. Der Versicherungsmakler/Kreditvermittler ist verpflichtet, diese Pflicht auch auf seine Mitarbeiter zu überbinden. Jede Weitergabe von Daten unterliegt den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.
(2) Der Versicherungskunde ist entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes mit einer automationsunterstützten Verwendung seiner Daten für die Kundendatei des Versicherungsmaklers/Kreditvermittlers und insbesondere zur Durchführung von Marketing-Aktionen einverstanden. Diese Zustimmung kann vom Kunden jederzeit – auch ohne Angabe von Gründen – widerrufen werden.

§ 8
Rücktrittsrechte des Versicherungs-Finanzierungskunden

(1) Gemäß § 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist der Versicherungskunde berechtigt, bei Abgabe seiner Vertragserklärung außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers oder eines Standes auf einer Messe von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung dieser Vertragsurkunde, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen dieses Vertrages zu laufen. Das Rücktrittsrecht erlischt bei Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags.
(2) Die Erklärung über den Rücktritt vom Vertrag ist schriftlich an den Auftragnehmer zu übermitteln. Der Rücktritt erfolgt rechtzeitig, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist abgesendet wird.

§ 9
Entgegennahme von Kundengeldern

Der Makler/Kreditvermittler ist weder berechtigt Gelder von Dritten für seine Kunden, noch Gelder von seinen Kunden
zur Weiterleitung an Dritte entgegenzunehmen.

§ 10
Nebenabreden

Nebenabredungen zwischen Versicherungs-/Finanzierungskunden und Versicherungsmakler/Kreditvermittler bedürfen ausnahmslos der geschriebenen Form und sind von beiden Parteien zu unterschreiben.

Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, wird dadurch der Restvertrag nicht berührt. Im b2b-Bereich (Unternehmergeschäfte) wird in einem solchen Fall die ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der
undurchsetzbaren oder ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt.
(2) Die Verträge zwischen dem Versicherungsmakler/Kreditvermittlers und dem Versicherungs-/Finanzierungskunden unterliegen österreichischem Recht.Das UN-Kaufrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist mit Ausnahme von Konsumenten iSd KSchG – jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich die Betriebsstätte des Versicherungsmaklers/Kreditvermittlers befindet. Der Versicherungsmakler/Kreditvermittler ist jedoch berechtigt, eine allfällige Klage vor jedem anderen sachlich zuständigen Gericht einzubringen. Unbeschadet dessen ist für Konsumenten iSd KSchG jenes Gerichts zuständig, in dessen Sprengel derWohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Konsumenten liegt.